Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.06.2011

2 StR 34/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 2 StR 34/11

DRsp Nr. 2011/13063

Anhörungsrüge wegen Versäumen der einwöchigen Frist zur Erhebung ist unzulässig; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei Versäumnis der einwöchigen Frist zur Erhebung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 2;

Gründe

Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Verurteilte hat seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10. Mai 2011 übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei Erhebung der Anhörungsrüge am 14. Juni 2011 bereits abgelaufen.