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BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

V ZB 274/10

Normen:
AufenthG § 15 Abs. 6 Sätze 2, 3;
AsylVfG § 13 Abs. 1,
§ 18 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 15 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 15 Abs. 6 S. 3

Fundstellen:
FGPrax 2011, 315
NVwZ-RR 2011, 875

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V ZB 274/10

DRsp Nr. 2011/13843

Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Notwendigkeit eines Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung seiner Abreise; Möglichkeit einer richterlichen Anordnung über den Transitaufenthalt bzgl. eines Asyl begehrenden Ausländers

a) Zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG , dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist, hat der Ausländer konkrete Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es einer solchen Anordnung nicht bedarf, weil er abreisen kann und will.b) Eine richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ) kann auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat, wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 1. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 15 Abs. 5 S. 1; AufenthG § 15 Abs. 6 S. 3;

Gründe

I.

Die Betroffene, eine afghanische Staatsangehörige, kam am 25. August 2010 auf dem Luftweg aus Kabul auf dem Flughafen Frankfurt am Main an. Bei der grenzpolizeilichen Kontrolle legte sie einen angeblich mittelbar falsch beurkundeten afghanischen Reisepass vor, der ein echtes französisches Schengen-Visum enthielt. Ihr wurde die Einreise verweigert, und sie wurde in dem Transitbereich des Flughafens untergebracht. Bei ihrer Einreisebefragung durch die Beteiligte zu 2 (Bundespolizei als Grenzbehörde) am 29. August 2010 stellte sie ein Asylgesuch.

Die Beteiligte zu 2 benachrichtigte hiervon das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), das ein Aufnahmeersuchen an die Französische Republik nach Art. 17 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. EG Nr. L 50, S. 1 - im Folgenden: Dublin II-Verordnung) richtete.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 15. September 2010 den Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens bis zum 15. November 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt sie, die am 21. Oktober 2010 nach Frankreich überstellt worden ist, festzustellen, dass sie durch die richterliche Anordnung der Unterbringung auf dem Flughafen und die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten verletzt worden sei.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung zur Unterbringung der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ) sei rechtmäßig.

An die Entscheidung der Beteiligten zu 2, die Betroffene wegen der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens nicht einreisen zu lassen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ), sei der Haftrichter gebunden. Insoweit stehe der Betroffenen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Aufenthaltsanordnung sei auch zur Sicherung der Abreise (§ 15 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG ) erforderlich, da die Zurückweisung der Betroffenen nach Frankreich erst nach dem Ablauf der 30-Tage-Frist nach der Ankunft auf dem Flughafen vollzogen werden könne. Besondere Umstände, die es rechtfertigten, von der Unterbringung zur Sicherung der Zurückweisung abzusehen, die nach § 15 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 AufenthG in der Regel anzuordnen sei, lägen hier nicht vor.

Das Asylbegehren der Betroffenen stehe der Anordnung nicht entgegen, da dieses nicht zu einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG geführt habe. Diese setze die Einreise in das Bundesgebiet voraus, welche der Betroffenen jedoch verweigert worden sei. Über die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung habe nur das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist - ungeachtet der nach der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Erledigung der Hauptsache durch die Überstellung der Betroffenen nach Frankreich - gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.

Ein Betroffener hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn ihm auf Grund einer richterlichen Entscheidung - wie bei den Haftanordnungen nach §§ 57 , 62 AufenthG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 5) - die Freiheit entzogen worden ist. Ob der nach der Verweigerung der Einreise angeordnete Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft auf dem Flughafen (sog. Transitaufenthalt) ebenfalls eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist (so OLG Frankfurt, InfAuslR 1997, 47, 48; 1997, 226, 227; OLG München, InfAuslR 2006, 139, 142) oder lediglich eine - keinen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ; Art. 5 Abs. 1 EMRK ) darstellende - Einreisebeschränkung herbeiführt (so Funke-Kaiser, GK- AufenthG , Stand Juni 2010, § 15 Rn. 126; Lehnguth/Maaßen, DöV 1997, 316, 322) ist streitig, kann für die Beurteilung der Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags nach § 62 Abs. 1 FamFG jedoch dahinstehen.

Der angeordnete Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ist nämlich einer Freiheitsentziehung insofern gleichgestellt worden, als der Transitaufenthalt spätestens 30 Tage nach der Ankunft des Ausländers nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG - wie die bei einer Ankunft auf dem Land- oder Seeweg allein mögliche Verhängung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG - einer richterlichen Anordnung bedarf (BT-Drucks. 16/5065, 165). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist jedenfalls dann, wenn der Transitaufenthalt richterlich angeordnet worden ist, nach der Erledigung eines gegen diese Entscheidung von dem Ausländer eingelegten Rechtsmittels - ebenso wie bei den Rechtsbehelfen gegen richterliche Haftanordnungen - ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG anzuerkennen, durch die zu Unrecht richterlich angeordnete Aufenthaltsbeschränkung in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Zurückweisung ihres Rechtsmittels die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 FamFG).

1.

Allerdings haben die Voraussetzungen für eine richterliche Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG auf Grund der der Betroffenen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG verweigerten Einreise und der Entscheidung über eine Zurückweisung nach Frankreich vorgelegen. Einreiseverweigerung und Zurückweisung rechtfertigen grundsätzlich die richterliche Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG , dass der Ausländer sich weiter (über 30 Tage hinaus) bis zu seiner Abreise im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten hat. Der Haftrichter hat von der Einreiseverweigerung als Grundlage für seine Anordnung auszugehen, da er nicht über deren Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat (BT-Drucks. 16/5065, S. 165). Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.

2.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die richterliche Anordnung über den Transitaufenthalt auch als eine zur Sicherung der Abreise der Betroffenen erforderliche Maßnahme angesehen. Der (weitere) Aufenthalt der Betroffenen in der Unterkunft auf dem Flughafen durfte - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - trotz des von der Betroffenen bekundeten Willens, nicht in Deutschland bleiben, sondern weiterreisen zu wollen, angeordnet werden.

a)

Die Aufenthaltsbeschränkung ergeht nach § 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG zur Sicherung der Abreise des Ausländers. Sie ist dadurch - wie die zur Sicherung der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienende Abschiebungshaft (zu dieser: BVerfG, NVwZ 2007, 1296 , 1997; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 26, [...]) - an einen gesetzlich bestimmten Zweck gebunden. Die richterliche Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist nur dann rechtmäßig, wenn sie diesem Zweck dient (Funke-Kaiser, GK- AufenthG , Stand Juni 2010, § 15 Rn. 135; HK-AuslR/Fränkel, AufenthG , § 15 Rn. 24).

Da die Anordnung zu anderen Zwecken nicht ergehen darf, ist sie kein geeignetes Instrument, um abreisewillige Ausländer, die bei der Grenzbehörde ein Asylgesuch gestellt haben, im Transitbereich des Flughafens bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 4 Dublin II-Verordnung (vgl. AG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 934 XIV 1877/08, Rn. 8 [...]) oder bis zu einer kontrollierten Ausreise oder begleiteten Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung (ABl. EG 2003 Nr. L 223, S. 3) festzuhalten.

b)

Die Anordnung gegenüber der Betroffenen stellte sich jedoch auch nach diesen Maßstäben als eine zur Sicherung der Abreise erforderliche Maßnahme dar.

aa)

Das Beschwerdegericht hat dies rechtsfehlerfrei vor dem Hintergrund bejaht, dass nach § 15 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Ausländer, gegen den eine nicht unmittelbar vollziehbare Zurückweisungsentscheidung ergangen ist (und keine Zurückweisungshaft geordnet wird), sich bis zu seiner Abreise im Transitbereich des Flughafens aufhalten soll. Der Transitaufenthalt des Ausländers zur Sicherung einer Zurückweisung ist als gesetzlicher Regelfall bestimmt worden. Für die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts bedarf es nach einer Einreiseverweigerung bei einer nicht sofort vollziehbaren Zurückweisung durch die Grenzpolizei keiner weiteren Nachweise. Unter diesen Voraussetzungen wird die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts auf dem Flughafen zur Sicherung der Abreise des Ausländers vermutet.

bb)

Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, der zur Widerlegung dieser Vermutung geeignet ist. Da das Verlassen des Bundesgebiets auch aus dem Transitbereich eines Großflughafens auf dem Luftweg grundsätzlich jederzeit möglich ist, hat der zurückgewiesene Ausländer konkrete Umstände (wie zum Beispiel durch die Vorlage eines Flugtickets) vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass es der Anordnung zum Transitaufenthalt zur Sicherung seiner Abreise nicht bedarf, weil er abreisen könne und wolle. Daran fehlt es.

Da die Betroffene keine konkreten Angaben zu einer die Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG entbehrlich machenden Abreise auf eigene Initiative gemacht hat, greift auch die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht. Die Pflicht des Beschwerdegerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, geht nämlich nur so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten zu weiteren Erkundungen Anlass gibt (Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 , 1174 Rn. 38 und vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41 , 43 Rn. 18).

3.

Die Anordnung zum Verbleib im Transitbereich des Flughafens darf entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dann ergehen, wenn der Ausländer während seiner Einreisebefragung um Asyl nachgesucht hat.

a)

Zwar widerspricht die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ein Ausländer, dem die Einreise aus den in § 18 Abs. 2 AsylVfG genannten Gründen verweigert worden ist, auch mit dem Eingang seines Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG erwirbt, der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 17 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 9). Ob mit der Antragstellung ein zunächst auf den Transitbereich des Flughafens beschränktes Aufenthaltsrecht des Ausländers für ein Verfahren nach § 18a AsylVfG entsteht und wann dieses nach § 67 Abs. 1 AsylVfG wieder erlischt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 52. Aktualisierung. § 67 Rn. 7; Marx, AsylVfG , 7. Aufl., § 67 Rn. 9, 11; Renner/Bergmann, Ausländerrecht, AsylVfG , § 67 Rn. 3), kann hier jedoch dahinstehen, weil es für die Zulässigkeit einer Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG darauf nicht ankommt.

b)

Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hindert zwar die Zurück- oder die Abschiebung eines eingereisten Ausländers und stellt deshalb - solange sie besteht - ein der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstehendes Hindernis dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 728 Rn. 27 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18). Abweichend hiervon kann aber eine richterliche Anordnung über den Aufenthalt im Transitbereich oder in einer Unterkunft auf dem Flughafen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ) auch gegenüber dem Ausländer ergehen, der Asyl begehrt hat (§ 13 AsylVfG ), wenn diesem die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert worden ist. Der Haftrichter, der die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung nicht zu prüfen hat, muss - solange ihm keine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mitgeteilt wird - davon auszugehen, dass dem Ausländer trotz seines Asylantrags die Einreise zu Recht aus den ihm mitgeteilten Gründen (hier nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ) verweigert worden ist und er daher zur Abreise verpflichtet ist.

4.

Rechtlicher Prüfung nicht stand hält jedoch die Annahme, dass die Beteiligte zu 2 die Abschiebung mit der gebotenen Beschleunigung betrieben habe.

a)

Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot (dazu Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235 , 239; vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 , 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, [...]) auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG gilt. Auch wenn der Transitaufenthalt wegen der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. 5 Abs. 1 EMRK darstellt, steht das Festhalten des Ausländers auf dem Flughafen nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR , InfAuslR 1997, 49, 51; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, ZAR 2007, 341, 386). Der den über 30 Tage hinausgehenden Transitaufenthalt des Ausländers anordnende Haftrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Grenzbehörde die Zurückweisung ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 , 1173 Rn. 21).

Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch - und nicht ohne nachvollziehbare Gründe erst nach mehreren Tagen - befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41 , 44 Rn. 30).

Das Beschleunigungsgebot erfordert zudem in den Aufnahmeverfahren nach Art. 17 ff. Dublin II-Verordnung, dass die Ersuchen um Aufnahme eines Asylbewerbers korrekt an den für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat gestellt werden, wobei die die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats begründenden Umstände richtig und vollständig anzugeben und die erforderlichen Beweismittel beizufügen sind. Anfragen der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats müssen unverzüglich beantwortet werden (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, Rn. 14, [...]). Der die Zurückweisung betreibenden Grenzbehörde sind von dem für die Übermittlung von Aufnahmeersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamt zu vertretende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, Rn. 15, aaO).

b)

Das Beschwerdegericht hat - im Unterschied zu dem die Anordnung treffenden Amtsgericht - geprüft, ob die Beteiligte zu 2 das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hat. Die Betroffene müsste eine solche Heilung des Mangels im Anordnungsbeschluss hinnehmen (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 , 1174 Rn. 36), wenn die Feststellungen in der Entscheidung über die Beschwerde verfahrensfehlerfrei unter Beachtung der sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergebenden Anforderungen getroffen worden wären.

Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Beschwerdegericht die Ausländerakte nicht beigezogen hat. Das ist verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht ohne die Beiziehung der Ausländerakte grundsätzlich keine Feststellungen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots treffen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 , 1174 Rn. 27 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 17, [...]). Die Beiziehung der Ausländerakte kann nur dann unterbleiben, wenn sich der festzustellende Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Teilen der Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 , 332 Rn. 19). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil die Ausländerakte auch nicht in Auszügen der Gerichtsakte beigefügt worden ist und die Beteiligte zu 2 nichts dazu vorgetragen hat, warum sie die Betroffene erst vier Tage nach ihrer Einreise angehört hat, und im Übrigen nur vorgetragen worden ist, dass durch das Bundesamt ein Verfahren zur Aufnahme der Betroffenen durch Frankreich eingeleitet worden ist, aber keine Einzelheiten zu dessen Durchführung mitgeteilt worden sind.

V.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Beurteilung, ob die Anordnung der weiteren Unterbringung in einer Unterkunft auf dem Flughafen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Beschwerde stattzugeben sein dürfte, wenn die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2 das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hat, nur auf der Grundlage neuer, der Betroffenen nicht bekannter Umstände erfolgen könnte, zu denen ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste. Kann der Betroffenen das rechtliche Gehör - hier infolge ihrer Überstellung nach Frankreich - nicht mehr gewährt werden, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht hat, und deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290, 291 Rn. 16).

Die Anforderungen an eine vollständige Sachaufklärung im Sinne von § 26 FamFG sind nicht deshalb herabgesetzt, weil nicht mehr die Haftentlassung der Betroffenen, sondern nur die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der sie betreffenden freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659 , 2660 Rn. 20).

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 1439/10
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 T 163/10
Fundstellen
FGPrax 2011, 315
NVwZ-RR 2011, 875