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LG Bad Kreuznach - Entscheidung vom 02.09.2010

2 Qs 72/10

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 20
RVG § 33 Abs. 8
StPO § 209 Abs. 1
StPO § 464b S. 3
RVG Nr. 4112 VV-
RVG Nr. 4141 VV-

Fundstellen:
RVGreport 2011, 226
StRR 2011, 282
AGS 2011, 435

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten B. werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.04.2009 von der Staatskasse an den Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 95,20 EUR [...]
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