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BVerfG - Entscheidung vom 16.08.2010

1 BvR 1750/09

BVerfG, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1750/09

DRsp Nr. 2010/17278

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.