BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 256/08 - Aktenzeichen 1 BvR 263/08
DRsp Nr. 2010/6662
Festsetzung des Gegenstandwertes einer anwaltlichen Tätigeit
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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