Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.09.2010

IV ZR 208/09

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 17.09.2010 - Aktenzeichen IV ZR 208/09

DRsp Nr. 2010/17555

Streitwertberechnung anhand des vom Kläger geschätzten Nachzahlungsbetrags

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt zu einer Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 14. Juli 2010 keinen Anlass.

Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung nach dem in der Klageschrift festgelegten Zahlungsziel des Klägers in Höhe des so genannten Mindestrückkaufswerts gerichtet. Der danach vom Kläger geschätzte Nachzahlungsbetrag, der auch den Auskunftsanträgen zugrunde liegt, ist - wie bereits das Berufungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat - für die Wertberechnung maßgeblich. Die weiteren Ausführungen zum Klagegrund über den Umfang eines höheren Rückkaufswerts auf der Basis von 100% eines ungezillmerten Deckungskapitals ändern an der wertbestimmenden Höhe nach dem mit der Klage verfolgten - niedrigeren - Zahlungsanspruch nichts.

Von einer weiteren Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung zu der Gegenvorstellung - abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 204/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 7/08