Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.08.2010

3 StR 260/10

Normen:
StGB § 21

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 260/10

DRsp Nr. 2010/17038

Annahme einer dauerhaften Schuldunfähigkeit bei einem durch einen Sachverständigen bestätigten, besonders schweren Verlauf einer Schizophrenie

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 21 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 14.01.2010