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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.06.2009

NC 9 S 1329/09

Normen:
SchG § 90 Abs. 3 Nr. 2d
SchG § 90 Abs. 6 Satz 1

Fundstellen:
DÖV 2009, 772
NVwZ-RR 2009, 884

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2009 - NC 6 K 919/09 - wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des [...]
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