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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.03.2009

9 S 2832/08

Normen:
RVG § 23
RVG § 33
RVG VV Nr. 3335
RVG VV Nr. 3500

Fundstellen:
AGS 2009, 404
DVBl 2009, 672
DÖV 2009, 548
NJW 2009, 1692
RVGreport 2009, 234

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,65 EUR festgesetzt. Nach § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss [...]
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