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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 20.10.2009

13 S 1887/09

Normen:
VwGO § 80b Abs. 1 Satz 1
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2
AufenthG § 34 Abs. 2
AufenthG § 34 Abs. 3
AufenthG § 85
VwGO § 80b Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 289

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 - 8 K 2077/09 - wird teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird vorläufig, höchstens bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist [...]
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