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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.07.2009

11 S 2289/08

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AufenthG § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AufenthG § 28 Abs. 2
AufenthG § 55
EGRL 03/109 Art. 6

Fundstellen:
DÖV 2009, 920

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2008 - 1 K 748/06 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. [...]
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