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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 16.03.2009

4 S 2235/07

Normen:
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 143b Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 82 Abs. 1
VwVfG § 48 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 5
BBesG § 18
PostPersRG § 8
PostPersRG § 20

Fundstellen:
DÖV 2009, 542

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. August 2007 - 4 K 1984/07 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Die Beklagte trägt [...]
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