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BGH - Entscheidung vom 03.09.2009

III ZA 16/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 511 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen III ZA 16/09

DRsp Nr. 2009/21250

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung als unzulässig

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (1 S 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W 448/09) wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 511 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO ) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde.

Diese Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 -NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 448/09
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 60/09