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BGH - Entscheidung vom 10.08.2009

IX ZB 165/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen IX ZB 165/09

DRsp Nr. 2009/20593

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 9/09
Vorinstanz: LG Köln, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 68/09