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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

IX ZA 54/08

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IX ZA 54/08

DRsp Nr. 2009/5958

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde betreffend die Annahme grober Fahrlässigkeit i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1 , 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 , 259; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 , 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben seien im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Bedenken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 453/08
Vorinstanz: AG Leer, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 220/03