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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

I ZA 6/08

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen I ZA 6/08

DRsp Nr. 2009/3478

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Versäumung der Frist für die einzulegende Rechtsbeschwerde

Tenor:

Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Markeninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Hinsichtlich der weiteren Gegenvorstellung der Markeninhaberin zu 1 hat es mit der Mitteilung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 sein Bewenden.

Vorinstanz: BPatG, 26 W pat 126/05 vom 16.07.2008,