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BGH - Entscheidung vom 29.09.2009

XI ZR 102/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen XI ZR 102/08

DRsp Nr. 2009/23376

Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die tatrichterliche Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages vom 8. August 1997 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.865,06 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 71/07
Vorinstanz: LG Kiel, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 203/05