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BGH - Entscheidung vom 30.04.2009

I ZB 123/08

Normen:
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen I ZB 123/08

DRsp Nr. 2009/11047

Zurückweisung einer Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2009 - Kassenzeichen: 780009105181 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 ; GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als "Widerspruch gegen die Rechnung" bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 28. März 2009, mit der er die Kostenrechnung als nicht nachvollziehbar beanstandet, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Die zulässige Erinnerung ( § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ), über die der Senat zu entscheiden hat ( BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, [...] Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen ( § 21 Abs. 1 GKG ). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Schuldners eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat seine Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Oktober 2008 nicht inhaltlich geprüft, sondern durch Beschluss vom 5. Februar 2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen hat, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Rostock, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 221/08
Vorinstanz: AG Rostock, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 M 6920/08