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BGH - Entscheidung vom 22.07.2009

IV ZR 325/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 325/06

DRsp Nr. 2009/20111

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

I.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.

II.

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Streitwert: 150.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 137/06
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 456/04