BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VII ZR 108/07
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungsgericht einen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwand bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 135.000,00 EUR