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BGH - Entscheidung vom 24.06.2009

IV ZR 104/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV ZR 104/07

DRsp Nr. 2009/15035

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 103 Abs. 1 , 3 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 220.311,09 EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 103 Abs. 1 , 3 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 220.311,09 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 176/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 180/06