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BGH - Entscheidung vom 12.05.2009

VI ZR 268/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
SGB X § 118

BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen VI ZR 268/08

DRsp Nr. 2009/13011

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; SGB X § 118 ;

Gründe:

Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118 SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl. Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118 SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08, § 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung 2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 37.460,09 EUR

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 146/07
Vorinstanz: LG Dessau, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 973/04