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BGH - Entscheidung vom 19.05.2009

IX ZR 38/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 38/07

DRsp Nr. 2009/14010

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 533.963,85 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind, mit Recht von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbezogenen Würdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des Berufungsurteils befinden sich regelmäßig nicht bei den Akten, sondern werden durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt ( § 541 Abs. 2 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 175/06
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 14/06