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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

II ZR 262/07

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen II ZR 262/07

DRsp Nr. 2009/17926

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Einhaltung der Frist und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 ;

Gründe:

Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO )" des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos.

Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlangung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der angegriffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des Urteilstenors).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 57/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 60/06