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BGH - Entscheidung vom 02.02.2009

IV ZR 302/06

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen IV ZR 302/06

DRsp Nr. 2009/3498

Zurückweisung der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert: 12.693,07 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22. Dezember 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 158/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 309/03