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BGH - Entscheidung vom 14.01.2009

IV ZR 171/08

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen IV ZR 171/08

DRsp Nr. 2009/2885

Zurückweisung der Revision, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert: bis 7.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 3/08
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 225/06