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BGH - Entscheidung vom 08.07.2009

IV ZR 216/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
AUB 2000 Nr. 3 S. 2

Fundstellen:
NJW-RR 2010, 39
VersR 2009, 1525

BGH, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 216/07

DRsp Nr. 2009/21253

Zurückweisung der Revision betreffend die Minderung der Invaliditätsentschädigung in der privaten Unfallversicherung wegen Vorschädigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Trägt eine früher erlittene Körperverletzung (hier: Kreuzbandanriss) auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im Sinne der Regelung der Nr. 3 S. 2 AUB 2000 zu sehen.

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 10. Juli 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; AUB 2000 Nr. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine restliche Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung.

Er unterhielt bei der Beklagten zunächst gemäß Versicherungsschein vom 25. Juni 1999 eine private Unfallversicherung. Am 1. Juli 2000 erlitt er einen unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes seines linken Knies. Diese Verletzung führte damals nicht zu einer Invaliditätsfeststellung.

Im August 2003 beantragte der Kläger den Abschluss einer neuen Unfallversicherung bei der Beklagten, die am 2. September 2003 einen neuen Versicherungsschein ausstellte.

Am 20. April 2004 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, bei dem er erneut am linken Kniegelenk erheblich verletzt wurde. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Folgen dieses Unfalls eine Invaliditätsentschädigung und brachte den streitgegenständlichen Betrag von 3.150 EUR in Abzug, weil nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes der frühere Kreuzbandriss zu 25% an der Invalidität mitwirkte. Die Beklagte beruft sich insoweit auf Nr. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000), die auszugsweise lautet:

"Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ... entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Minderung."

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

II.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Beschlussverfahren nach § 552a ZPO Satz 1 sind erfüllt.

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

a)

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 , 291 ; 152, 182, 191) .

Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Streit über die Beantwortung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob frühere Unfälle auch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie während der Versicherungsdauer eingetreten sind und die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bereits verstrichen sind. Abweichende Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vermag weder das Berufungsurteil noch die Revisionsbegründung aufzuzeigen.

b)

Mit Blick darauf besteht auch kein Anlass, zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 , 1. Alt. ZPO Leitsätze für die Auslegung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 aufzustellen, wenngleich eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorgenannten Frage noch nicht ergangen ist.

c)

Schließlich ist in Ermangelung obergerichtlicher Entscheidungen zu der in diesem Einzelfall strittigen Rechtsfrage keine Divergenz gegeben, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO gebieten könnte.

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beklagte für berechtigt gehalten, nach Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 den Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Vorschädigung durch den früheren Kreuzbandriss um 25% zu mindern.

a)

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei ohne genauere Prüfung von einer Krankheit oder einem Gebrechen ausgegangen.

aa)

Eine Krankheit i.S. von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 - die mit § 8 AUB 1994 fast wörtlich übereinstimmt - liegt dann vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 3 AUB 99/ § 8 AUB 88/94 Rdn. 2 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung Kapitel J Rdn. 5 f.; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AUB 94 Rdn. 4). Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (Knappmann aaO).

bb)

Erstmals in der Revisionsinstanz versucht der Kläger, dem im Jahre 2000 erlittenen Kreuzbandriss die Qualität einer mitwirkenden Vorschädigung abzusprechen. Selbst wenn der Kreuzbandriss nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedurfte und dem Kläger keine weiteren Beschwerden verursachte, ist er als Gebrechen einzustufen, weil er nach der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten und von dem Kläger nicht angezweifelten Stellungnahme des behandelnden Arztes an der Instabilität und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mitgewirkt hat. Der frühere Kreuzbandriss hat demnach für das Kniegelenk nicht nur, wie die Revision meint, zu einer erhöhten Schadensanfälligkeit geführt. Trägt - wie hier - eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im genannten Sinne zu sehen. Davon ist der Kläger in den Vorinstanzen selbst ausgegangen. Die Anrechnung der Vorschädigung durch den früheren Kreuzbandriss hat er nur deshalb beanstandet, weil ihm der erste Unfall zu einem Zeitpunkt zustieß, als er bereits über Unfallversicherungsschutz verfügte.

b)

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich ein Vorschaden auch dann anspruchsmindernd auswirken kann, wenn er auf einem früheren Unfall beruht. Dabei ist es unerheblich, ob sich der frühere Unfall während der Laufzeit desselben Versicherungsvertrages oder vorher ereignete (so auch Grimm aaO Rdn. 3; Kloth aaO Rdn. 10 m.w.N.). Die Sichtweise des Klägers findet in Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 keine Stütze.

aa)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile BGHZ 153, 182 , 185 f. ; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).

bb)

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht die Regelung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankheiten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines früheren Unfalls sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. BGHZ 137, 247 , 253 m.w.N. zu § 10 AUB 61). Dabei stellt der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht darauf ab, ob die Krankheit oder das Gebrechen, die sich auf die Folgen eines Unfalls auswirken, durch diesen aber nicht verursacht worden sind, auf einem früheren Unfall oder sonstigen Umständen beruhen. Er unterscheidet entgegen der Ansicht der Revision nicht den Begriff der Krankheit oder des Gebrechens von dem eines Unfalls. Vielmehr differenziert er danach, ob ein vor dem Unfall erlittener Gesundheitsschaden die Unfallfolgen verstärkt oder nicht.

cc)

Des Weiteren spricht der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Klausel dafür, Krankheiten oder Gebrechen aufgrund früherer Unfälle, selbst wenn diese während der Laufzeit des Unfallversicherungsvertrages passierten, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt schon aus Nr. 3 Satz 1 AUB 2000, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. Bereits die Definition des Unfalls in Nr. 1.3 AUB 2000 impliziert diese Abgrenzung, indem sie den Unfall als Kausalreihe beschreibt, die mit einem plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Für bereits bestehende Schäden kann ein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls für ihre Verschlimmerung. Auch die Bestimmungen über die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen in Nr. 2 AUB 2000 stellen auf eine Kausalreihe ab, die mit dem Unfall beginnt und zur jeweiligen Leistung führt (Grimm aaO Rdn. 1). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet demgemäß nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz insoweit bietet, als bereits vor dem Unfall bestehende körperliche Beeinträchtigungen sich auf die Unfallfolgen auswirken. Eine solche Erwartung hat er auch dann nicht, wenn die Vorschädigung auf einem früheren Unfall beruht, selbst wenn dieser während des Versicherungsverhältnisses passierte. Hier dürfte im Übrigen der erste Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien nach den in dem zweiten Versicherungsschein enthaltenen Vermerk mit Zahlung des Erstbeitrages und damit vor dem in Rede stehenden Unfall beendet gewesen sein - wie bereits das Amtsgericht angenommen hat.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. August 2009.

Hinweise:

Die Revision ist zurückgenommen worden.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1/07
Vorinstanz: AG Flensburg, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 C 76/06
Fundstellen
NJW-RR 2010, 39
VersR 2009, 1525