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BGH - Entscheidung vom 14.07.2009

IX ZB 143/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1

Fundstellen:
WuM 2009, 549

BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 143/09

DRsp Nr. 2009/16685

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143,95 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. §§ 46 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2005 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Ansbach, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 280/09
Vorinstanz: AG Weißenburg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 144/08
Fundstellen
WuM 2009, 549