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BGH - Entscheidung vom 22.01.2009

IX ZB 210/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 17 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 210/07

DRsp Nr. 2009/4474

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenzeröffnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 4 , 6 , 7 , 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls verneint. Rechtsfehler grundsätzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde meint - Verfassungsverstöße sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in Höhe von 10 v.H. der von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen Forderungen - soweit beziffert - bemessen.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 136/07
Vorinstanz: LG Aachen, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 118/07
Vorinstanz: AG Aachen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 113/07