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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

IX ZR 86/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 86/07

DRsp Nr. 2009/16703

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.686,42 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 75/06
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 23/06