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BGH - Entscheidung vom 07.07.2009

XI ZR 21/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen XI ZR 21/08

DRsp Nr. 2009/16679

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangelnder Erfolgsaussicht der Revision

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO ). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009 Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kläger zu tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbeschlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4 ZPO ), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach § 552 a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionsklägern aufzuerlegen (vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff. ; Zöller/Herget, ZPO , 27. Aufl., § 554 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO , 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision geringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 63.871,27 EUR, wovon 63.571,27 EUR auf die Anschlussrevision und 300 EUR auf die Revision entfallen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 331/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 57/06