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BGH - Entscheidung vom 15.07.2009

IV ZR 31/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen IV ZR 31/09

DRsp Nr. 2009/16689

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 2 Abs. 1 , 20 Abs. 3 , 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 2 Abs. 1 , 20 Abs. 3 , 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 30.000,- EUR

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 14/08
Vorinstanz: LG Dessau, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1142/05