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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

IX ZR 72/07

Normen:
ZPO § 559
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 280

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 72/07

DRsp Nr. 2009/22783

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einer Steuerberaterregress wegen Präklusion neuen Vorbringens

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.886,12 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 559 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig den Obersatz aufgestellt, der Steuerberater sei - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer umfassenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft und für nicht gegeben erachtet. Das nimmt die Beschwerde hin.

Soweit die Beschwerde den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf stützen will, dass die Beklagten über die Möglichkeit des § 396 AO nicht belehrt hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen; dieser Vorwurf ist neu und in der Revisionsinstanz gemäß § 559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 , 1237 Rn. 24).

Insoweit fehlte in den Vorinstanzen auch jeglicher Vortrag und Beweisantritt zur schadensausfüllenden Kausalität, schon zu der Frage, ob die Kläger nach entsprechender Belehrung einen Aussetzungsantrag gestellt und die damit verbundenen Risiken im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers zu 1 eingegangen wären. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens hätte nicht eingegriffen, weil insoweit für die Kläger aus damaliger Sicht nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 , 716 Rn. 9).

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 376/06
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 356/04