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BGH - Entscheidung vom 16.07.2009

IX ZR 28/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2009, 723
ZIP 2010, 246 (LS)
ZIP 2010, 246

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 28/07

DRsp Nr. 2009/20608

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt. Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 188.878,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG .

Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551 , 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 311/06
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 404/05
Fundstellen
NZI 2009, 723
ZIP 2010, 246 (LS)
ZIP 2010, 246