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BGH - Entscheidung vom 22.09.2009

XI ZR 356/08

Normen:
BGB § 797
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen XI ZR 356/08

DRsp Nr. 2009/23334

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Tenorierung von Ansprüchen aus Globalurkunden mangels grundsätzlicher Bedeutung

Verkennt das Berufungsgericht, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist, stellt dies einen einfachen Rechtsfehler dar, der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 797 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121 , 124; 177, 178,Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutreffend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 , § 516 Abs. 3 ZPO analog).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 11. März 2009 636.000 EUR und ab dem 12. März 2009 533.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 59/08
Vorinstanz: LG Frankfurtam Main, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 616/06