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BGH - Entscheidung vom 24.09.2009

IX ZR 35/07

Normen:
RVG § 14 Abs. 2
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 8
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
AGS 2009, 569

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 35/07

DRsp Nr. 2009/23814

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zum Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Eine analoge Anwendung der gerichtlichen Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO ) auf die für außergerichtliche Leistungen angesetzte Bemessung des Gegenstandswerts kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 104.617,78 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 2 ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin angenommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtretung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundeninhalts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislastfragen können sich damit nicht mehr stellen.

2.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter angenommen. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich.

3.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO ) ist nicht auf die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begründet lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht erforderlich machen könnten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG München, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3955/05
Vorinstanz: LG München I, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 23690/03
Fundstellen
AGS 2009, 569