BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 103/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Liegen Umstände vor, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, sodass von der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, genügt eine von einem Dritten abgegebene Patronatserklärung nicht für den Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.782.467,22 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).
Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Da die Schuldnerin ihre Zahlungen - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - jedenfalls ab dem 12. März 2001 eingestellt hatte, wäre der Insolvenzgrund nur durch die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beseitigt worden. Eine von einem Dritten abgegebene Patronatserklärung reichte hierfür nicht aus. Auch in subjektiver Hinsicht lässt eine etwaige Patronatserklärung nicht die Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, entfallen. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO ), kommt ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930 , 931 Rn. 17). Daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.