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BGH - Entscheidung vom 09.02.2009

II ZR 241/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen II ZR 241/07

DRsp Nr. 2009/6809

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Zinsklausel für Gesellschafterdarlehen in einem Gesellschaftsvertrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und die Klägerin macht zu Unrecht geltend, ihre Verfahrensgrundrechte seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die Klägerin ihr dem Senat grundsätzlich durchaus nachvollziehbares Ziel, die Handhabung der Zinsklausel des Gesellschaftsvertrags für Gesellschafterdarlehen pp. durch den Beklagten zu 1 rückgängig zu machen bzw. für die Zukunft zu verhindern, nicht erreichen: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 7 des Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des Feststellungsantrags zu 3 zu verstehen sei. Dieser widerspricht der pauschalierenden Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (§ 308 ZPO ). Eine Einschränkung auf "Missbrauchsfälle" wäre völlig unbestimmt, wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des Gesellschaftsvertrags widersprechen. Eine Leistungsklage auf Neuberechnung des Gewinns war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine Zahlungsklage hätte auf Leistung an die Gesellschaft lauten müssen. Im Übrigen sieht der Senat von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 162.458,20 EUR

(30.000,00 EUR [Klageantrag 3] + 67.958,20 EUR [Klageantrag 4 a + 0,00 EUR [Klageantrag 4 b wegen § 44 GKG] + 50.000,00 EUR [Klageantrag 4 c wegen § 44 GKG] + 2.500,00 EUR [Klageantrag 5] + 5.000,00 EUR [Klageantrag 6] + 4.000,00 EUR [Klageantrag 8 a] + 0,00 EUR [Klageantrag 8 b wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG] + 3.000,00 EUR [Klageantrag 9])

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 18/07
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 30/05