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BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

IX ZR 83/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 133 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 83/07

DRsp Nr. 2009/13195

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.784 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO , hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189 , 190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf zu den anfechtungsrechtlichen Auswirkungen einer Stundung gemäß § 222 AO besteht nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 99/06
Vorinstanz: LG Kleve, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 41/05