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BGH - Entscheidung vom 07.05.2009

IX ZR 151/07

Normen:
InsO § 82
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 151/07

DRsp Nr. 2009/13184

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Überweisungen zu Lasten eines kreditorisch geführten Kontos des Insolvenzschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.200 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 82 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 ( IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 ) zu Lasten des Klägers beantwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung gegenüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662 , 664 Rn. 18).

2.

Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten organisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 476/07
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2836/06