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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

V ZR 244/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen V ZR 244/08

DRsp Nr. 2009/16704

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Bereicherungsansprüche nach Bebauung eines fremden Grundstücks in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGHZ 35, 356, 358 f. ; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745 , 2746). Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Eigentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f. m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Möglicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine später enttäuschte Erwartung anknüpfende - Ansprüche nach § 951 Abs. 1 , 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wären jedenfalls verjährt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.822 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG München, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2871/07
Vorinstanz: LG München II, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2234/06