Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.09.2009

XI ZR 157/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen XI ZR 157/08

DRsp Nr. 2009/22368

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls rechtsfehlerfrei den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert angesehen. Da die Sachdarstellung der Klägerin zu der Pfandfreigabe von den schriftlichen Unterlagen abweicht, in sich widersprüchlich ist und mit ihren eigenen Angaben als Zeugin in einem Parallelverfahren nicht übereinstimmt, hätte die Klägerin, die an den fraglichen Verhandlungen persönlich teilgenommen hat, weitere Details zu den konkreten Absprachen vortragen müssen und durfte sie sich nicht auf die schlichte Behauptung von Vereinbarungen beschränken. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 142.709,51 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 161/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 47/07