BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 240/09; 2 AR 175/09
DRsp Nr. 2009/21882
Zuleitung einer Gegenvorstellung gegen den Beschluss eines Landgerichts vom BGH an das Ausgangsgericht
Tenor
Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2009 gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. November 2007 - 21 Qs 161/07 - wird zuständigkeitshalber dorthin abgegeben.
Gründe
Bei dem "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Verurteilten vom 10. Mai 2009 handelt es sich offenbar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, um eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2007. Der Bundesgerichtshof ist für die Behandlung der Eingabe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig. Sie war daher zuständigkeitshalber an das Ausgangsgericht abzugeben.
Vorinstanz:
Vorinstanz: LG Bochum, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Qs 161/07
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