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BGH - Entscheidung vom 16.07.2009

V ZA 5/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen V ZA 5/09

DRsp Nr. 2009/20102

Zulassung der Revision bei Rechtsanwendungsfehlern durch das Berufungsgericht

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( § 543 Abs. 2 ZPO ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbesondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrundrechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Mängel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 98/07
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 358/04