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BGH - Entscheidung vom 23.06.2009

VI ZR 284/08

BGH, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen VI ZR 284/08

DRsp Nr. 2009/15265

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine gerichtliche Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

Tenor:

Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet wird, ist ersichtlich verfehlt.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 20/08
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 100/06