BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen V ZR 86/09
Zulässigkeit einer nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereichten Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird auf Kosten der Kläger verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 544 Abs. 1 , 78 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO ). Revisionsgericht ist nicht das Oberlandesgericht Nürnberg, sondern der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 EUR.