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BGH - Entscheidung vom 22.09.2009

XI ZR 1/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen XI ZR 1/09

DRsp Nr. 2009/22476

Zulässigkeit einer Beschwerde der Beklagten bei einer Geltendmachung einer Beschwer von weniger als 20.000 EUR in der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ; §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die von der Klägerin mit der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zum Nennwert von 20.000 EUR geltend gemachten rückständigen Zinsen bleiben bei der Wertberechung unberücksichtigt (§ 4 ZPO ).

Der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands beträgt 20.000 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 544 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 113/08
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 24/07