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BGH - Entscheidung vom 19.03.2009

III ZB 93/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen III ZB 93/08

DRsp Nr. 2009/7925

Zulässigkeit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz

Tenor:

Die in der Eingabe des Klägers vom 18. November 2008 zu sehende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 2008 - 12 T 76/08 - wird als unzulässig verworfen, weil eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Soweit diese und weitere Eingaben des Klägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2007 - 12 T 68/07 - anzusehen sind, wird diese auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch die zweite Instanz (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) eingelegt werden kann. Hieran fehlt es. Darüber hinaus kann eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) erhoben werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers stammen jedoch von ihm selbst.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 76/08
Vorinstanz: AG Bayreuth, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 208/07