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BGH - Entscheidung vom 09.07.2009

AnwZ (B) 44/08

Normen:
FGG § 29a Abs. 1
FGG § 29a Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 44/08

DRsp Nr. 2009/20071

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 29 a Abs. 2 S. 1 FGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wurde.

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Normenkette:

FGG § 29a Abs. 1 ; FGG § 29a Abs. 2 ; BRAO § 42 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem am 6. Juni 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 22. Mai 2009 zugestellten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 14. Februar 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt,

das Verfahren fortzusetzen, die angebotenen Beweise zu erheben und über die Beschwerde erneut sachlich zu entscheiden.

II.

1.

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 29 a Abs. 2 Satz 1 FGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Senatsbeschluss vom 20. April 2009 ist dem Antragsteller am Freitag, dem 22. Mai 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge lief daher am 5. Juni 2009 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers ist erst am Samstag, dem 6. Juni 2009 um 00.12 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen.

2.

Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2009 unter Tz. 9 auf eine frühere Senatsentscheidung Bezug genommen hat, wurde dadurch nicht der dort zugrunde liegende Sachverhalt für den vorliegenden Fall festgestellt. Zur Frage der Schuldeinsicht und zu seinen jetzigen Lebensumständen ist der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gehört worden. Den Ausführungen im Senatsbeschluss unter Tz. 8 liegen die Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 7. Juni 1999 zugrunde. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

Vorinstanz: AGH Schleswig-Holstein, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/07