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BGH - Entscheidung vom 17.09.2009

III ZB 62/09

Normen:
Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs § 14 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen III ZB 62/09

DRsp Nr. 2009/21893

Zulässigkeit der Unterzeichnung eines Senatsbeschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter

Tenor

Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs § 14 Abs. 2;

Gründe

Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.

Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7/09
Vorinstanz: AG Ravensburg, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1035/08